Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.185,28 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin die Aktivbezüge weiterzuzahlen und die Bezüge nicht gemäß §
im Ergebnis zurecht abgelehnt.
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