VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2018
6 ZB 18.653
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BBG § 63; BGB § 1896 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 16.1849

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines betreuten Bewerbers

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.653

DRsp Nr. 2018/15611

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines betreuten Bewerbers

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.1849 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.994,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BBG § 63; BGB § 1896 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - BayVBl 2004, 838/839). Das ist vorliegend nicht der Fall.