1. Auf die Beschwerde des Betroffenen und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 01.09.2016 unter Nummer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie längstens bis 12.10.2016 wird genehmigt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
I.
Der am 04.04.1999 geborene, minderjährige Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner vorläufigen Unterbringung im XXX-Klinikum bis längstens 12.10.2016.
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