OLG Dresden - Beschluss vom 21.09.2016
18 UF 890/16
Normen:
BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 621
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 337 F 2941/16

Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 18 UF 890/16

DRsp Nr. 2017/756

Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

Liegen die Voraussetzungen einer privatrechtlichen Unterbringung vor, so ist die von den Eltern veranlasste oder aufrechterhaltene Unterbringung eines Minderjährigen familiengerichtlich gemäß § 1631 b BGB zu genehmigen, ohne dass es insoweit eines förmlichen Antrags bedarf. Die Anordnung einer Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (sogenannte öffentlich-rechtliche Unterbringung) kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 01.09.2016 unter Nummer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie längstens bis 12.10.2016 wird genehmigt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe:

I.

Der am 04.04.1999 geborene, minderjährige Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner vorläufigen Unterbringung im XXX-Klinikum bis längstens 12.10.2016.