BGH - Beschluss vom 19.06.2013
XII ZB 39/11
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 366
FamFR 2013, 375
FamRB 2013, 347
FamRB 2013, 348
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 1564
FamRZ 2013, 1718
FuR 2013, 651
MDR 2013, 1039
NJW 2013, 2595
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 19/10
OLG Frankfurt am Main, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 274/10

Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens hinsichtlich evtl. möglicher Nebenverdienste bei Ermittlung des Kindesunterhalts gegenüber einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II; Eintritt des Kindes in den Prozess bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während eines Kindesunterhaltsprozesses

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 39/11

DRsp Nr. 2013/17992

Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens hinsichtlich evtl. möglicher Nebenverdienste bei Ermittlung des Kindesunterhalts gegenüber einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II; Eintritt des Kindes in den Prozess bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während eines Kindesunterhaltsprozesses

a) Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.b) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab November 2009.