VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2023
7 CS 23.1036
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2; BayEUG Art. 119 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 146;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1717
NVwZ-RR 2024, 105
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 S 23.816

Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Schulpflicht und Teilnahme am Unterricht in den Räumlichkeiten der Schule; Vorgaben eines Prüfprogramms für die Begründetheitsprüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 7 CS 23.1036

DRsp Nr. 2024/9048

Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Schulpflicht und Teilnahme am Unterricht in den Räumlichkeiten der Schule; Vorgaben eines Prüfprogramms für die Begründetheitsprüfung

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2; BayEUG Art. 119 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 146;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2023 hat keinen Erfolg. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. März 2023 gegen die in Nr. 1, 2 und 3 der an sie gerichteten Bescheide des Landratsamts N* ... ... ... ... vom 15. Februar 2023 enthaltenen Verpflichtungen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre drei schulpflichtigen Söhne F* ... (geb. ...*), J* ... (geb. ...*) und J* ... (geb. ...*) regelmäßig am Unterricht der für sie zuständigen Pflichtschulen teilnehmen sowie die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, sowie die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die jeweils in Nr. 5 der Bescheide enthaltenen Zwangsgeldandrohungen abgelehnt.