OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2025
13 WF 155/25
Normen:
FamFG § 131 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 3; ZPO § 567 ff.;
Fundstellen:
FuR 2026, 171
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 28.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 622/15

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen unentschuldigten Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverbundverfahren.; Festsetzung des Ordnungsgeldes nur bei Erschwerung der Sachaufklärung und hierdurch resultierender Verfahrensverzögerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - Aktenzeichen 13 WF 155/25

DRsp Nr. 2026/4071

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen unentschuldigten Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverbundverfahren.; Festsetzung des Ordnungsgeldes nur bei Erschwerung der Sachaufklärung und hierdurch resultierender Verfahrensverzögerung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 28.10.2025 - 6 F 622/15 - betreffend ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin am 09.09.2025 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 131 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 3; ZPO § 567 ff.;

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Scheidungsverbundverfahren.

Mit Verfügung vom 21.07.2025 hat das Amtsgericht auf die Bezifferung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.06.2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Antragsbeteiligten zum Zweck der Anhörung als Ehegatten, zur Durchführung der Güteverhandlung bzw. Aufklärung des Sachverhalts in Folgesachen angeordnet und auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen.