OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.05.2020
13 UF 20/20
Normen:
BGB § 1566 Abs. 2; FamFG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 195/16

Rechtmäßigkeit der Scheidung einer Ehe ohne Anhörung des Antragstellers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 20/20

DRsp Nr. 2021/13553

Rechtmäßigkeit der Scheidung einer Ehe ohne Anhörung des Antragstellers

Eine Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers ist zulässig, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Denn unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH FamRZ 2016, 617 -619). Bei vorgetragenen Zweifeln am Fortbestehen des für die Ehescheidung auch bei dreijähriger Trennungszeit erforderlichen Scheidungswunsches des Antragstellers indiziert der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Scheidungsantrag das Fortbestehen dieses Begehrens. Dies gilt insbesondere, wenn andere Umstände wie eine den Scheidungswillen dokumentierende schriftliche Erklärung hinzutreten.

1. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 30. Januar 2020 zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.

Normenkette:

BGB § 1566 Abs. 2; FamFG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten: