Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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