BGH - Urteil vom 15.06.2011
XII ZR 94/09
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1375
JuS 2011, 1125
MDR 2011, 1111
NJW 2011, 2646
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 77/08
OLG Düsseldorf, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 128/08

Rechtmäßigkeit des Abstellens eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes; Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

BGH, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen XII ZR 94/09

DRsp Nr. 2011/13176

Rechtmäßigkeit des Abstellens eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes; Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791).b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1570;

Tatbestand