OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2008
4 WF 42/08
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1602 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 701
OLGReport-Naumburg 2009, 97
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 173/08

Rechtmäßigkeit des Verweises auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen statt Inanspruchnahme der Eltern bei volljährigem erwerbsunfähigem Kind

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 4 WF 42/08

DRsp Nr. 2008/21542

Rechtmäßigkeit des Verweises auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen statt Inanspruchnahme der Eltern bei volljährigem erwerbsunfähigem Kind

»Es entspricht in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität, wenn ein volljähriges Kind darauf verwiesen wird, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1602 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. Mai 2008 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 7. April 2008, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG das Oberlandesgericht und dort gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 2 zu § 568 ZPO) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.