BGH - Beschluss vom 05.12.2012
XII ZB 665/11
Normen:
BGB § 1906 Abs.1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 69
FamRZ 2013, 289
MDR 2013, 156
NJW-RR 2013, 321
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII 110/06
LG Cottbus, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 200/11

Rechtmäßigkeit einer betreuungsrechtlich genehmigten Zwangsbehandlung mit Neuroleptika; Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 665/11

DRsp Nr. 2013/533

Rechtmäßigkeit einer betreuungsrechtlich genehmigten Zwangsbehandlung mit Neuroleptika; Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 - [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. September 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin die mit Einwilligung des Betreuers vorgenommene zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1906 Abs.1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die inzwischen aufgehobene Genehmigung ihrer Unterbringung und gegen die betreuungsrechtlich genehmigte Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.