OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.08.2022
5 UF 47/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1959
NJW-RR 2022, 1516
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 483/22

Rechtmäßigkeit einer HerausgabeanordnungErledigung der Hauptsache durch Vollzug einer HerausgabeanordnungGravierender Verfahrensfehler in der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Kindes und der ElternEntbehrlichkeit einer persönlichen Anhörung von Beteiligten im Beschwerdeverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 5 UF 47/22

DRsp Nr. 2022/13541

Rechtmäßigkeit einer Herausgabeanordnung Erledigung der Hauptsache durch Vollzug einer Herausgabeanordnung Gravierender Verfahrensfehler in der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Kindes und der Eltern Entbehrlichkeit einer persönlichen Anhörung von Beteiligten im Beschwerdeverfahren

1. Für die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 62 Abs. 2 FamFG des berechtigten Interesses an der Feststellung reicht ein schwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht aus. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.2. Die Verletzung eines Rechts im Rahmen der Begründetheit einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG kann sich auch aus dem Verfahrensrecht ergeben.3. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren kann nach Erledigung der Hauptsache entbehrlich sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 04.03.2022 den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt hat.

2.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Herausgabeanordnung.