Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 04.03.2022 den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt hat.
2.Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Herausgabeanordnung.
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