BVerfG - Beschluss vom 25.04.2015
1 BvR 3326/14
Normen:
EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 246
FamRB 2015, 7
FamRZ 2015, 1093
FamRZ 2015, 1169
FuR 2015, 466
NVwZ 2015, 7
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1031/11
OLG Frankfurt am Main, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 355/13
OLG Frankfurt am Main, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 355/13

Rechtmäßigkeit eines befristeten Umgangsausschlusses mit dem leiblichen Kind

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3326/14

DRsp Nr. 2015/8855

Rechtmäßigkeit eines befristeten Umgangsausschlusses mit dem leiblichen Kind

1. Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Hierbei ist zu berücksichtign, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Auch ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.