OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2019
5 UF 200/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1425
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 461 F 25326/17

Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Familiengerichts zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch durch den Vater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 5 UF 200/18

DRsp Nr. 2019/8844

Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Familiengerichts zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch durch den Vater

1. Ist der Kindesvater bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden und zudem wegen des Besitzes von Kinderpornographie, so bestehen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern ergeben kann. Das gilt insbesondere dann, wenn das Sexualverhalten des Kindesvaters Suchtcharakter aufweist, auch wenn Pädophilie lediglich als Nebenströmung auftritt. 2. Die so aufgezeigte Gefahr rechtfertigt die gerichtliche Anordnung, dass der Kindesvater nur in Anwesenheit der Kindesmutter Umgang mit seinen Kindern haben darf.

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer III der Beschlussformel um folgende Anordnung ergänzt:

"Dem Kindesvater wird ferner untersagt, den Umgang mit den Kindern A und B in seiner Wohnung auszuüben."

Ferner wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Befristung in Ziffer VI der Beschlussformel wegfällt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.