Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer III der Beschlussformel um folgende Anordnung ergänzt:
"Dem Kindesvater wird ferner untersagt, den Umgang mit den Kindern A und B in seiner Wohnung auszuüben."
Ferner wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Befristung in Ziffer VI der Beschlussformel wegfällt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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