BayObLG - Beschluß vom 20.09.2000
1Z BR 129/00
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 12537/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 12711/98

Rechtmittel gegen Kostenentscheidung bei fehlender Beeinträchtigung in der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 129/00

DRsp Nr. 2000/9509

Rechtmittel gegen Kostenentscheidung bei fehlender Beeinträchtigung in der Hauptsache

»Derjenige, dessen Recht durch die in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht beeinträchtigt ist, kann auch gegen die ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

In dem den Erblasser betreffenden Nachlaßverfahren hat die Beteiligte zu 1 Akteneinsicht beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 26.6.2000 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.7.2000 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und entschieden, dass der Beteiligten zu 1 Einsicht in die gesamten Nachlaßakten zu gewähren ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wird. Gegen die Versagung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wendet sich die Beteiligte zu 1 mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2000.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.