Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 18.01.2002 zugestellt.
Mit ihrer am 18.02.2002 eingelegten und am 18.03.2002 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge H., ist während der Dauer des Berufungsverfahrens verstorben.
Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, dass sie nach deutschem Recht rechts- und parteifähig sei. Die Parteifähigkeit sei auch nach der sogenannten "Sitztheorie" gegeben, da sie ihren Verwaltungssitz in Liechtenstein habe. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Details. Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf folgende Umstände:
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