OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2003
23 U 35/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 ; ZPO § 325 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 242 ; KO § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 447
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 1 O 154/00 - 16.01.2002,

Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Aktiengesellschaften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 23 U 35/02

DRsp Nr. 2003/12289

Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Aktiengesellschaften

»1. Liechtensteinische Aktiengesellschaften sind in Deutschland rechts- und parteifähig, sofern sie nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht wirksam gegründet worden sind. 2. Die Grundsätze der Überseering-Entscheidung des EuGH vom 5.11.2002 sind auch anzuwenden auf EWR-Staaten; wenn der faktische Sitz der Gesellschaft sich von Anfang an in Deutschland befunden haben soll.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 ; ZPO § 325 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 242 ; KO § 21 ;

Tatbestand:

Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 18.01.2002 zugestellt.

Mit ihrer am 18.02.2002 eingelegten und am 18.03.2002 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

Der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge H., ist während der Dauer des Berufungsverfahrens verstorben.

Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, dass sie nach deutschem Recht rechts- und parteifähig sei. Die Parteifähigkeit sei auch nach der sogenannten "Sitztheorie" gegeben, da sie ihren Verwaltungssitz in Liechtenstein habe. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Details. Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf folgende Umstände: