BayObLG - Beschluß vom 09.10.1998
3Z BR 235/98
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 522
BtPrax 1999, 30
FGPrax 1999, 22
FamRZ 1999, 462
NJW 1999, 1874
NJW-RR 1999, 517
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1266/98
AG Landau a.d.Isar XVII 63/93,

Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 235/98

DRsp Nr. 1999/710

Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

»Ein Rechtsanwalt ist Berufsbetreuer, wenn er zum Betreuer bestellt wird, weil rechtlich schwierige Probleme (hier: Scheidung und Scheidungsfolgen) und überdurchschnittliche Schwierigkeiten im Umgang mit der Betroffenen zu bewältigen sind.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, mit Beschluß vom 16.11.1993 zum Betreuer der Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und Scheidungsfolgesachen. Am 16.1.1996 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) und bestellte an seiner Stelle einen nichtanwaltlichen Berufsbetreuer.

Am 29.8.1997 verstarb die Betroffene. Der Beteiligte zu 2) ist Nachlaßpfleger für deren Erben.