Der Antragsgegner hat im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Einwendungen gegen einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt erhoben. Ihm ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden, allerdings unter Ablehnung seines weitergehenden Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hierzu hat das Familiengericht ausgeführt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig, weil ein Unterhaltsschuldner den amtlichen Vordruck ohne spezielle Rechtskenntnisse ausfüllen und außerdem die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Amtes für Familie und Soziales in Anspruch nehmen könne.
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