SchlHOLG - Beschluss vom 21.12.2006
8 WF 255/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO §§ 645 ff ;
Fundstellen:
MDR 2007, 736
NJW-RR 2007, 774
OLGReport-Schleswig 2007, 197
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 268/06

Rechtsanwaltsbeiordnung im vereinfachten Verfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 8 WF 255/06

DRsp Nr. 2007/6747

Rechtsanwaltsbeiordnung im vereinfachten Verfahren

»Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff ZPO ist im Regelfall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO §§ 645 ff ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner hat im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Einwendungen gegen einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt erhoben. Ihm ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden, allerdings unter Ablehnung seines weitergehenden Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hierzu hat das Familiengericht ausgeführt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig, weil ein Unterhaltsschuldner den amtlichen Vordruck ohne spezielle Rechtskenntnisse ausfüllen und außerdem die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Amtes für Familie und Soziales in Anspruch nehmen könne.