OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.10.2005
5 WF 96/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 4 ; RVG § 33 Abs. 5 ; RVG § 33 Abs. 6 ; RVG § 33 Abs. 7 ; RVG § 33 Abs. 8 ; RVG § 56 Abs. 2 ; RVG Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 219
NJW-RR 2006, 1007
OLGReport-Zweibrücken 2006, 176
Rpfleger 2006, 132
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 26/05

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 5 WF 96/05

DRsp Nr. 2005/18548

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

»1. Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. 2. So z.B., wenn der eine Elternteil seinen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für ein Kind nicht weiter verfolgt und der andere Elternteil dem Antrag hinsichtlich des weiteren Kindes zustimmt.«

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 4 ; RVG § 33 Abs. 5 ; RVG § 33 Abs. 6 ; RVG § 33 Abs. 7 ; RVG § 33 Abs. 8 ; RVG § 56 Abs. 2 ; RVG Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer bestellte sich im Januar 2005 in einem isolierten Sorgerechtsverfahren für den Antragsteller, in dem dieser die Übertragung der alleinigen, elterlichen Sorge auf sich für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder beantragte.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 bewilligte das Amtsgericht dem Antragsteller hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.