BGH - Urteil vom 26.07.2001
III ZR 172/00
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 370
BGHZ 148, 313
NJW 2001, 3541
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechtsberatung unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen III ZR 172/00

DRsp Nr. 2001/11909

Rechtsberatung unter Ehegatten

»Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommanditgesellschaft, einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz. Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt, der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem umfangreichen, mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers einerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM. Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Streitpunkte.