BGH - Beschluss vom 06.05.2020
XII ZB 504/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278; BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1219
FuR 2020, 591
MDR 2020, 1207
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVII 6/19 R
LG Düsseldorf, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 384/19

Rechtsbeschwerde der Betroffenen in einer Betreuungssache; Verfahrenswidrige Unterlassung der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen in einem Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 504/19

DRsp Nr. 2020/8217

Rechtsbeschwerde der Betroffenen in einer Betreuungssache; Verfahrenswidrige Unterlassung der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen in einem Betreuungsverfahren

Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem - nunmehr von ihm bestellten - Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278; BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die für sie eingerichtete Betreuung.