BGH - Beschluss vom 14.12.2011
XII ZB 489/10
Normen:
BGB § 1908d; VBVG § 5;
Vorinstanzen:
Notariat Calw, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I VG 19/2009
LG Tübingen, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 82/10

Rechtsbeschwerde eines Betreuten gegen die Festsetzung der Vergütung für einen ehemaligen Betreuer

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XII ZB 489/10

DRsp Nr. 2012/705

Rechtsbeschwerde eines Betreuten gegen die Festsetzung der Vergütung für einen ehemaligen Betreuer

1. Der Antrag eines Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung einer befristeten vorläufigen Betreuung kann diese nicht beenden. Die Betreuung endet grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. 2. Dem Betreuer steht für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der Betreuer kann daher eine pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhalten, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Normenkette:

BGB § 1908d; VBVG § 5;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer.