Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2010 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen, soweit sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
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