BGH - Beschluss vom 30.03.2011
XII ZB 692/10
Normen:
Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,; FamFG § 271 Nr. 1, 2; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 179
FamRZ 2011, 966
MDR 2011, 939
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII H 4500
LG Bielefeld, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 808/10

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren hinsichtlich der Person eines Betreuers ohne Zulassung

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 692/10

DRsp Nr. 2011/9203

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren hinsichtlich der Person eines Betreuers ohne Zulassung

FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - Rn. 9 zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2010 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen, soweit sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,; FamFG § 271 Nr. 1, 2; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2;

Gründe

I.