Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 2 der Beschlussformel des vorgenannten Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
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