BGH - Beschluss vom 13.01.2021
XII ZB 401/20
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 220 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2021, 141
FamRZ 2021, 581
MDR 2021, 364
NJW 2021, 1235
WM 2021, 442
Vorinstanzen:
AG Neuburg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 242/19
OLG München, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 523/20

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich; Hinreichende Bestimmung des Ausgleichswertes als Zahlbetrag bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile; Taggenaue Ermittlung des Geldkurses des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 401/20

DRsp Nr. 2021/3083

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich; Hinreichende Bestimmung des Ausgleichswertes als Zahlbetrag bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile; Taggenaue Ermittlung des Geldkurses des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 2 der Beschlussformel des vorgenannten Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: