OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.07.2016
17 UF 284/14
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1795;
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 75/14

Rechtsfolgen de Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch die Mutter

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 17 UF 284/14

DRsp Nr. 2017/3477

Rechtsfolgen de Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch die Mutter

1. Die Vertretungsmacht der Mutter eines unterhaltsberechtigten Kindes hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater endet mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf diesen. 2. Dieser Mangel der Vertretungsmacht wird durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers geheilt. 3. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bei den Großeltern lebender Kinder gegen den in Deutschland lebenden Vater richtet sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. Insoweit kommt gem. Art. 4 Abs. 3 HUP deutsches Sachrecht zur Anwendung. 4. Ist von Kaufkraftparität auszugehen, so ist der Bedarf der Kinder den unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Einkommens des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 18.11.2014, Az. 4 F 75/14 wird abgeändert und wie folgt gefasst:

a)

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin Ziffer 1), geboren am 10.03.2008, für den Zeitraum Juni 2014 bis November 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.854,00 € zu bezahlen, davon

aa)

an das Landratsamt Rottweil - Unterhaltsvorschusskasse - 360,00 €

bb) cc) b) c) aa) bb) cc) d) e) 2. 3. 4.