OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2012
1 WF 261/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; EStG § 26 ;
Vorinstanzen:
AG Halle, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 277/12

Rechtsfolgen der abredewidrigen Einreichung einer Steuererklärung zur getrennten Veranlagung Rückforderung überzahlten Unterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 1 WF 261/12

DRsp Nr. 2013/25802

Rechtsfolgen der abredewidrigen Einreichung einer Steuererklärung zur getrennten Veranlagung Rückforderung überzahlten Unterhalts

Hat die Ehefrau abredewidrig eine Steuererklärung zur Einzelveranlagung eingereicht, obwohl die Eheleute im Hinblick auf einen Veröhnungsversuch die gemeinsame Veranlagung vereinbart hatten, so steht dem Ehemann ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts zu.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Westf.) vom 02.10.2012 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird zu den vom Amtsgericht festgelegten Bedingungen für den Antrag aus der Antragsschrift vom 29.05.2012 Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; EStG § 26 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für den weitergehenden Antrag auf Erstattung überzahlten Unterhalts in Höhe von 3.530,00 € versagt hat.

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