OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2015
3 UF 9/14
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 235/13

Rechtsfolgen der Adoption von Kindern durch den unverheirateten und nicht in Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten der Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 3 UF 9/14

DRsp Nr. 2017/4006

Rechtsfolgen der Adoption von Kindern durch den unverheirateten und nicht in Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten der Mutter

Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller vom 27.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 09.12.2013 wird im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 13.08.2015 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 08.09.2015 führen zu keinem anderen Ergebnis.