Die Beschwerde der Antragsteller vom 27.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 09.12.2013 wird im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückgewiesen.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 13.08.2015 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 08.09.2015 führen zu keinem anderen Ergebnis.
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