OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.09.2015
11 W 1334/15
Normen:
LPartG §§ 1, 15; BGB § 1306, 1314;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 154
MDR 2016, 163
NJW 2015, 6
NJW 2016, 255
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen III 25/15

Rechtsfolgen der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines Beteiligten an einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der anschließenden Eheschließung mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 11 W 1334/15

DRsp Nr. 2015/17831

Rechtsfolgen der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines Beteiligten an einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der anschließenden Eheschließung mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft

Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf (Konsumtion).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Mai 2015 geändert.

Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister einzutragen, dass die unter Registernummer L ... eingetragene Lebenspartnerschaft der Betroffenen durch deren Ehe- schließung am 16. Januar 2015 aufgelöst ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

LPartG §§ 1, 15; BGB § 1306, 1314;

Gründe

I.

Die Betroffenen begründeten am 11. November 2011 unter den Namen A... M... H... (Bet. zu 1) und K... G... W... (Bet. zu 2) vor dem Standesamt X eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, die unter der Registernummer L ... im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.