Das Amtsgericht Nürnberg
erlässt in der Personenstandssache
folgenden Beschluss:
Der Standesbeamte des Standesamtes E. wird angewiesen, die Geburt des Kindes H. A. G., geb. ...2009 in Moskau, zu beurkunden.
I. Der Beteiligte zu 1) beantragt beim zuständigen Standesamt E., die Geburt des am ...2009 in Moskau geborenen Kindes H.A.G. zu beurkunden.
Der Beteiligte zu 1) gibt an, dass das Kind aus einem außerehelichen Verhältnis mit der Beteiligten zu 2) hervorgegangen sei. Er habe in der Russischen Föderation rechtswirksam die Vaterschaft anerkannt. Das Kind sei hierdurch deutscher Staatsangehöriger geworden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|