AG Nürnberg - Beschluss vom 14.12.2009
UR III 0264/09
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 19; PStG § 36 Abs. 2; FGG § 16a; FamFG §§ 107 ff.;
Fundstellen:
FuR 2010, 238

Rechtsfolgen der Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland geborenen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen bei Verdacht einer Ersatzmutterschaft

AG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen UR III 0264/09

DRsp Nr. 2010/2704

Rechtsfolgen der Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland geborenen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen bei Verdacht einer Ersatzmutterschaft

1. Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft eines in der russischen Föderation von einer russischen Staatsangehörigen geborenen Kindes formgültig an, ist die Geburt in Deutschland auch dann nachzubeurkunden, wenn der Verdacht einer Ersatzmutterschaft besteht. 2. Auf diese Abstammung kann deutsches Recht angewandt werden. 3. Auch bei Anwendung russischen Abstammungsrechts verstößt die Anerkennung der Vaterschaft nicht gegen den deutschen ordre public.

Das Amtsgericht Nürnberg

erlässt in der Personenstandssache

folgenden Beschluss:

Der Standesbeamte des Standesamtes E. wird angewiesen, die Geburt des Kindes H. A. G., geb. ...2009 in Moskau, zu beurkunden.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 19; PStG § 36 Abs. 2; FGG § 16a; FamFG §§ 107 ff.;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) beantragt beim zuständigen Standesamt E., die Geburt des am ...2009 in Moskau geborenen Kindes H.A.G. zu beurkunden.

Der Beteiligte zu 1) gibt an, dass das Kind aus einem außerehelichen Verhältnis mit der Beteiligten zu 2) hervorgegangen sei. Er habe in der Russischen Föderation rechtswirksam die Vaterschaft anerkannt. Das Kind sei hierdurch deutscher Staatsangehöriger geworden.