OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2008
9 UF 130/08
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 907
OLGReport-Brandenburg 2009, 389
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 183/08

Rechtsfolgen der Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens in einem Empfangsbekenntnis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 9 UF 130/08

DRsp Nr. 2009/28315

Rechtsfolgen der Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens in einem Empfangsbekenntnis

Weist das vorbereitete Empfangsbekenntnis ein falsches Aktenzeichen des Empfängers aus, so führt dies allein nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, wenn die angefochtene Entscheidung selbst im Übrigen inhaltlich ordnungsgemäß übermittelt worden ist.

Die befristete Beschwerde der Beteiligten gegen die mit (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. September 2008 - Az. 36 F 183/08 - ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ist gemäß § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zwar statthaft, aber wegen Verfristung unzulässig.

Die angefochtene Entscheidung wurde der Beteiligten ausweislich deren Empfangsbekenntnisses (Bl. 195 d.A.) am 15. September 2008 zugestellt. Die Beschwerdeschrift der Beteiligten ist jedoch erst am 16. Oktober 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen, mithin nach Ablauf der Notfrist von einem Monat nach Zustellung aus § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 517 ZPO.