OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2019
1 UF 19/19
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 113;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 257 F 147/18

Rechtsfolgen der Anhängigkeit einer denselben Verfahrensgegenstand betreffenden FG-Familiensache im Ausland

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 1 UF 19/19

DRsp Nr. 2019/17121

Rechtsfolgen der Anhängigkeit einer denselben Verfahrensgegenstand betreffenden FG-Familiensache im Ausland

Die Frage, ob ein deutsches Gericht die ausländische Anhängigkeit einer denselben Verfahrensgegenstand betreffenden FG-Familiensache zu beachten hat, beurteilt sich nach § 261 III Nr. 1 ZPO analog.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Kindesmutter, ihr für die beiden Kinder A... und B... das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, als unzulässig verworfen wird.

II.

Die Kosten erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 113;

Gründe

I.