BGH - Urteil vom 15.11.1995
XII ZR 231/94
Normen:
BGB § 1581 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1581 S. 1 Leistungsfähigkeit 5
EzFamR BGB § 1581 Nr. 3
EzFamR aktuell 1996, 39
FamRZ 1996, 345
MDR 1996, 281
NJ 1996, 421
NJW 1996, 517
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Recklinghausen,

Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

BGH, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen XII ZR 231/94

DRsp Nr. 1996/112

Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

»Zur Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners.«

Normenkette:

BGB § 1581 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben zwei - in den Jahren 1984 und 1987 geborene - Söhne, die am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 und 3. Die Kinder leben bei der Beklagten, der die elterliche Sorge zusteht.

Der Kläger begann nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im August 1990 eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker, die er nach ca. einem Jahr abbrach. Von November 1991 bis zur fristlosen Entlassung Ende September 1992 arbeitete er als Monteur an einer Tankstelle. Seitdem ist er arbeitslos. Er bezog bis Ende 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von 300,60 DM pro Woche. Seit Januar 1994 erhält er Arbeitslosenhilfe und zwar zunächst in Höhe von 242,40 DM und seit 15. Februar 1995 in Höhe von 236,40 DM pro Woche.

1986 nahmen die Parteien gemeinsam einen Kredit über 20.000 DM bei der Sparkasse G. auf. Die Restschuld belief sich Anfang 1992 noch auf einen Betrag von mehr als 15.000 DM. Der Kläger, der während der Umschulung keine Ratenzahlungen auf den Kredit geleistet hatte, vereinbarte mit der Sparkasse, das Darlehen ab Januar 1992 mit monatlichen Raten von 450 DM zurückzuführen.