OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2011
4 UF 203/11
Normen:
SGB VI § 225;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 910/09

Rechtsfolgen der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 203/11

DRsp Nr. 2012/13765

Rechtsfolgen der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem Recht erwächst die Entscheidung zu den übrigen Anrechten grundsätzlich nicht vorab in Teilrechtskraft.

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1 vom 18.5.2011 und die Anschlussbeschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 2 vom 08.11.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen - Familiengericht - vom 19.4.2011, Aktenzeichen 64 F 910/09 VA, hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Absätzen 1, 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,7372 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.