OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2022
4 UF 167/20
Normen:
BGB § 1313; BGB § 1318 Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2 bis 5; BGB § 7; BGB § 8; BGB § 1629;
Fundstellen:
FamRB 2023, 6
FuR 2023, 142
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 78/17

Rechtsfolgen der Aufhebbarkeit einer Ehe wegen Bigamie eines Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf TrennungsunterhaltBerechtigung eines Ehegatten zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 4 UF 167/20

DRsp Nr. 2022/16219

Rechtsfolgen der Aufhebbarkeit einer Ehe wegen Bigamie eines Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf Trennungsunterhalt Berechtigung eines Ehegatten zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt

1. Eine aufhebbare Ehe entfaltet bis zu ihrer Auflösung grundsätzlich alle Rechtswirkungen einer Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne (vgl. nur BeckOK BGB/Hahn, 61. Ed. 01.02.2022, § 1313 Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1313 Rn. 9). Der Anwendbarkeit des § 1361 BGB steht daher nicht entgegen, dass die Ehe aufgehoben worden ist.2. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird nicht durch § 1318 Abs. 2 BGB modifiziert. § 1318 Abs. 2 BGB enthält gerade keine Regelung zum Trennungsunterhalt.3. Ein Elternteil kann in Verfahrensbeistandschaft gem. § 1629 BGB auch dann Kindesunterhalt geltend machen, wenn die Ehe später aufgehoben worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 8.000 Euro (Trennungsunterhalt 5.084 Euro, Kindesunterhalt A 969 Euro, Kindesunterhalt B 952,86 Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1313; BGB § 1318 Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2 bis 5; BGB § 7; BGB § 8; BGB § 1629;

Gründe

A.