OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2008
20 W 47/07
Normen:
BGB § 874; BGB § 885 Abs. 2; BGB § 1482; GBO § 44 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2; GBO § 71 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-9 T 432/06,

Rechtsfolgen der bedingten Bestellung eines Nießbrauchsrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 20 W 47/07

DRsp Nr. 2009/5258

Rechtsfolgen der bedingten Bestellung eines Nießbrauchsrechts

1. Wird bei Übertragung von Grundbesitz ein Nießbrauch bestellt, der zunächst den Übertragenden zu ideellen Bruchteilen und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegen mehrere Nießbrauchsrechte vor, die entsprechend zu bewilligen sind. 2. Außer einem Nießbrauch für die Bruchteilsberechtigten ist unter einer weiteren laufenden Nummer ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht für den Längstlebenden im Grundbuch einzutragen.

Normenkette:

BGB § 874; BGB § 885 Abs. 2; BGB § 1482; GBO § 44 Abs. 2; GBO § 47 Abs. 2; GBO § 71 Abs. 2;

Gründe: