OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.02.2009
8 WF 17/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1163
FuR 2009, 292
OLGReport-Stuttgart 2009, 360
Rpfleger 2009, 464
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 224/08

Rechtsfolgen der Behandlung einer Sorgerechtssache außerhalb des Verbundes eines gleichzeitig anhängigen Scheidungsverfahrens für die Berechnung der Prozesskostenhilferaten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 8 WF 17/09

DRsp Nr. 2009/3893

Rechtsfolgen der Behandlung einer Sorgerechtssache außerhalb des Verbundes eines gleichzeitig anhängigen Scheidungsverfahrens für die Berechnung der Prozesskostenhilferaten

Wird eine Sorgerechtssache bei gleichzeitig anhängigem Scheidungsverfahren nicht als Folgesache behandelt, über die im Scheidungsverbund zu befinden ist, sondern als selbstständige Familiensache, dann sind die in dem einen Verfahren angeordneten Prozesskostenhilfe-Raten in dem anderen für die Berechnung der dortigen Prozesskostenhilfe-Raten lediglich als besondere Belastung zu berücksichtigen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 19. Dezember 2008, Az. 3 F 224/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

1.