OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2018
I-3 Wx 40/17
Normen:
PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 1757 Abs. 1 S. 1; BGB § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 904
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 104 III 85/16

Rechtsfolgen der Beifügung des bisherigen Familiennamens eines angenommenen Kindes an den durch Adoption erworbenen neuen Familiennamen durch das Familiengericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 40/17

DRsp Nr. 2019/3851

Rechtsfolgen der Beifügung des bisherigen Familiennamens eines angenommenen Kindes an den durch Adoption erworbenen neuen Familiennamen durch das Familiengericht

1. Erhält ein (angenommenes) Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden - hier „D“ - (§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB) und fügt das Familiengericht (auf Antrag und weil aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes für erforderlich gehalten) dem durch die Adoption erworbenen neuen Familiennamen des Kindes dessen bisherigen Familiennamen (Name der Mutter „E“) an, so entsteht durch das Adoptionsdekret, ohne dass der bisherige Familienname sich ändert, ein durch Eintragung im Geburtenregister richtig verlautbarter echter Doppelname als Geburtsname („D-E“). 2. Der Umstand, dass das Amtsgericht auf dem angefochtenen Beschluss - entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG - einen Erlassvermerk nicht angebracht hat, ist auf die Wirksamkeit der Entscheidung ohne Einfluss.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 1757 Abs. 1 S. 1; BGB § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Berichtigung ihres im Geburtenregister eingetragenen Geburtsnamens und die Eintragung ihres Familiennamens im Personenstandsregister.