OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2014
11 WF 271/13
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 373
FamRZ 2014, 1482
Vorinstanzen:
AG Crailsheim, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 328/13

Rechtsfolgen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindschaftsverfahren bei vorhergegangener Bestellung eines Verfahrensbeistandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 11 WF 271/13

DRsp Nr. 2014/7506

Rechtsfolgen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindschaftsverfahren bei vorhergegangener Bestellung eines Verfahrensbeistandes

Die Vertretung eines Kindes durch einen beauftragten Rechtsanwalt geht im Kindschaftsverfahren der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand vor. Im Falle der nachträglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist die Bestellung eines zuvor bestimmten Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 5 FamFG aufzuheben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten E. H. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 21.11.2013 - 2 F 328/13 -

abgeändert.

Der Beteiligten E. H. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung zum 23.10.2013

bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin S. zu den Bedingungen einer im Bezirk des Familiengerichts Crailsheim niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist am 00.08.1999 geboren. Sie ist das leibliche Kind der Beteiligten S. und R. H., die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.