SchlHOLG - Beschluss vom 18.02.2009
8 WF 27/09
Normen:
ZPO § 121; RVG § 45; RVG § 48;
Fundstellen:
AGS 2009, 334
FF 2009, 466
FamRZ 2009, 1613
NJW-RR 2009, 1517
NVwZ-RR 2009, 1517
OLGReport-Schleswig 2009, 322
SchlHA 2009, 192
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 197/07

Rechtsfolgen der Beschränkung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts ohne dessen Einverständnis; Entscheidung des Beschwerdegerichts

SchlHOLG, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 8 WF 27/09

DRsp Nr. 2009/10434

Rechtsfolgen der Beschränkung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts ohne dessen Einverständnis; Entscheidung des Beschwerdegerichts

Wird der Vergütungsanspruch eines nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Rechtsanwaltes ohne dessen Einverständnis beschränkt, so ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts die Beschränkung aufzuheben. Eine Aufhebung auch der Beiordnung scheitert am Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 11. Dezember 2008, soweit er die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B betrifft, dahin abgeändert, dass die vergütungsrechtliche Beschränkung ("Bereits entstandene Kosten durch die bisherige Beiordnung des Rechtsanwalts A sind von den zu erstattenden Kosten abzusetzen.") entfällt.

Normenkette:

ZPO § 121; RVG § 45; RVG § 48;

Gründe: