OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2016
1 UF 207/15
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 3a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 1112/13

Rechtsfolgen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 1 UF 207/15

DRsp Nr. 2017/8088

Rechtsfolgen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

Orientierungssätze: 1. § 25 Abs. 2 VersAusglG, der dem früheren § 3a Abs. 3 VAHRG entspricht, dient dem Schutz des Versorgungsträgers, der keinen Einfluss auf die Vereinbarung der Ehegatten über den Verweis in den schuldrechtlichen Ausgleich nehmen konnte. 2. An der nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG erforderlichen Kausalität zwischen der Vereinbarung über den Verweis von Ausgleichsansprüchen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und daraus erwachsenden schuldrechtlichen Teilhabeansprüchen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 789) fehlt es nicht, wenn bei der Scheidung das analoge Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG möglich war.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Beschwerdewert: 1.000,-- €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 3; VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 3a Abs. 3;

Gründe

I.