BGH - Versäumnisurteil vom 21.04.2004
XII ZR 185/01
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1424
FamRZ 2004, 1352
FuR 2005, 39
MDR 2004, 1120
NJW 2004, 2675
VersR 2004, 1866
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Landshut,

Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die Unterhaltsberechnung

BGH, Versäumnisurteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 185/01

DRsp Nr. 2004/11770

Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die Unterhaltsberechnung

»Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).«

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Abfindung, die dem am 30. November 1998 in den Vorruhestand getretenen Antragsteller für den Verlust seines Arbeitsplatzes gezahlt wurde, beim Zugewinnausgleich in dessen Endvermögen zu berücksichtigen ist.

Auf den der Antragsgegnerin am 9. Januar 1999 zugestellten Antrag wurde die am 15. Juli 1977 geschlossene Ehe des am 13. November 1943 geborenen Antragstellers und der am 3. Juni 1949 geborenen Antragsgegnerin durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 28. Juli 2000, das insoweit sowie hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs inzwischen rechtskräftig ist, geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von 14.215 DM zu zahlen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.