OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.05.2020
8 WF 80/20
Normen:
ZPO 567 Abs. 3; RPflG 11 Abs. 1; RPflG 11 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1209
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 774/16
AG Reutlingen, vom 28.02.2020
AG Reutlingen, vom 11.01.2019

Rechtsfolgen der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch den Antragsgegner hinsichtlich der ursprünglich zulässigen Erinnerung des Antragstellers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 8 WF 80/20

DRsp Nr. 2020/10468

Rechtsfolgen der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch den Antragsgegner hinsichtlich der ursprünglich zulässigen Erinnerung des Antragstellers

Die prozessuale Möglichkeit des Beschwerdegegners, sich einer sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers anzuschließen, schließt die Rechtspflegerinnerung des Beschwerdegegners gegen den gleichen Beschluss aus. Über beide Rechtsbehelfe ist einheitlich zu entscheiden.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.04.2020 (1 F 774/16) wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten einheitlichen Entscheidung über die Abhilfe der Rechtsmittel des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2020 an das Amtsgericht Reutlingen - Familiengericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO 567 Abs. 3; RPflG 11 Abs. 1; RPflG 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28.02.2020 hat das Amtsgericht Reutlingen - Familiengericht - die nach dem rechtswirksamen Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 11.01.2019 von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 126,09 € festgesetzt.