OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2021
13 UF 142/20
Normen:
FamFG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 142/20

Rechtsfolgen der Erledigung der Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 13 UF 142/20

DRsp Nr. 2021/4840

Rechtsfolgen der Erledigung der Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den zum Aktenzeichen 31 F 142/20 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 10. September 2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 1;

Gründe:

I.