SchlHOLG - Beschluss vom 30.12.2011
10 UF 230/11
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 89; FamFG § 156;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 593/11

Rechtsfolgen der Erledigungserklärung im Umgangsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 230/11

DRsp Nr. 2012/4015

Rechtsfolgen der Erledigungserklärung im Umgangsverfahren

1. In Umgangsverfahren haben die Beteiligten keine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Allein die Erklärung der Beteiligten, das Verfahren als erledigt anzusehen, beendet das Verfahren daher nicht. 2. Ein Umgangsverfahren ist beendet, wenn sich aus den Erklärungen und Beschlüssen des Gerichts entnehmen lässt, dass es einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich billigt und das Verfahren als erledigt ansieht. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Beschlusses, durch den der Vergleich gebilligt oder die Erledigung des Umgangsverfahrens festgestellt wird, bedarf es nicht.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 25. August 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 89; FamFG § 156;

Gründe: