OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2017
II-8 UF 21/17
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1a; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 1; BetrAVG § 14; VersAusglG ;
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 193/14

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers eines Ehegatten hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen II-8 UF 21/17

DRsp Nr. 2018/12780

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers eines Ehegatten hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

Ist über das Vermögen des Arbeitgebers eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist nicht das bei diesem bestehende Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, sondern das auf dem Träger der Insolvenzsicherung übergegangene Anrecht.

Tenor

I.

Der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel vom 13.1. 2017 wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um die folgende Teilungsanordnung ergänzt:

Zu Lasten des bei dem A... bestehenden Anrechts des Antragstellers (PSVaG-Nr. 2016.0048.5276) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.482,31 € (Kapitalwert) nach Maßgabe der Teilungsordnung des A... in der Fassung vom 12.8.2011, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Die das Anrecht der B... (Personalnummer 707, vom Amtsgericht bezeichnet als C...) betreffende Teilungsanordnung wird aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

II. III.