Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung von Raten im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.
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