OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2018
6 WF 158/18
Normen:
RVG § 59; FamGKG § 24; InsO § 38; InsO § 41; InsO § 301; ZPO § 115; ZPO § 120 a; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 472
FuR 2019, 106
NZI 2018, 850
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 151/14

Rechtsfolgen der Erteilung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 6 WF 158/18

DRsp Nr. 2018/16136

Rechtsfolgen der Erteilung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts

Orientierungssätze: Wenn einem Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hindert eine ihm danach erteilte Restschuldbefreiung die Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts nur, soweit dessen Gebühren schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 59; FamGKG § 24; InsO § 38; InsO § 41; InsO § 301; ZPO § 115; ZPO § 120 a; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung von Raten im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.