SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2000
13 UF 173/99
Normen:
BGB § 125 § 1414 ; BeurkG § 16 Abs. 3 ; EGBG Art. 14 Abs. 4 Art. 15 Abs. 2 Art. 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 275
Vorinstanzen:
AG Meldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 306/92

Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Ehevertrages

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 13 UF 173/99

DRsp Nr. 2000/9150

Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Ehevertrages

Ist der Ehevertrag zwischen einem deutschen und ausländischen Ehepartner formunwirksam, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich nach dem Willen der Parteien die Wirksamkeit des Ehevertrages nach dem Heimatrecht des ausländischen Partners beurteilt.

Normenkette:

BGB § 125 § 1414 ; BeurkG § 16 Abs. 3 ; EGBG Art. 14 Abs. 4 Art. 15 Abs. 2 Art. 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

In dieser abgetrennten Folgesache zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Stand des Endvermögens des Beklagten.

Die Parteien haben am 10.06.1981 in geheiratet. Die Klägerin besitzt die argentinische und italienische Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Deutscher. Bei Eheschließung hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Dort studierten sie damals und verlegten erst 1984 ihren ständigen Aufenthalt nach Deutschland.

Einen Tag vor ihrer Eheschließung, am 09.06.1981, schlossen die Parteien in einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich aus und vereinbarten, im Stande der Gütertrennung zu leben.

Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde der Klägerin am 05.11.1992 zugestellt. Die durch Urteil des Familiengerichts Meldorf vom 23.12.1996 ausgesprochene Scheidung ist seit dem 02.03.1998 rechtskräftig.