BGH - Urteil vom 24.10.1984
IVb ZR 35/83
Normen:
BGB § 779 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)486b
FamRZ 1985, 166
JR 1985, 290
MDR 1985, 392
NJW 1985, 1962

Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

BGH, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 35/83

DRsp Nr. 1992/4724

Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

»Ist ein Prozeßvergleich als solcher wegen formeller Mängel unwirksam, so kann die getroffene Vereinbarung gleichwohl als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich Bestand haben, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.«

Normenkette:

BGB § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die am 6. September 1965 geborene Tochter Ilona Martina hervorgegangen. In dem auf die Scheidungsklage der Klägerin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1977, der vor dem Kammervorsitzenden als Einzelrichter stattfand, war der Beklagte nur zeitweise anwaltlich vertreten. Da die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen wollten, wurde der Vorsitzende durch Beschluß "mit dem Abschluß der Vereinbarung beauftragt". Sodann schlossen die Parteien - und zwar der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung - folgende Vereinbarung, die nach dem ursprünglichen von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin formulierten Entwurf für den Fall einer Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten, nach der endgültigen Fassung hingegen "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" der Ehe gelten sollte:

1.... (Vorschlag zur Übertragung der elterlichen Gewalt über die Tochter Ilona Martina auf die Klägerin.)