Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Beschwerderücknahme
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 10 W 71/95
DRsp Nr. 1996/22944
Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Beschwerderücknahme
Nimmt ein Beschwerdeführer entgegen einer vertraglichen Verpflichtung seine Beschwerde erst nach Entscheidung des Beschwerdegerichts zurück, so ist auf die weitere Beschwerde hin die Erstbeschwerde unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.