OLG Köln - Beschluss vom 01.10.2010
27 UF 163/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 141; ZPO § 269 Abs. 3. S. 1; ZPO § 269 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F165/09

Rechtsfolgen der Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 27 UF 163/10

DRsp Nr. 2011/6871

Rechtsfolgen der Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren

1. Bei einer zulässigen Rücknahme des Scheidungsantrages im Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 141, 113 Abs. 1 FamFG i. V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich regelnde Beschluss des Familiengerichts insgesamt wirkungslos ist. 2. Wenn der Antragsgegner entgegen § 114 Abs. 1 FamFG in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war, konnte er nicht zur Hauptsache verhandeln mit der Folge, dass die Antragstellerin auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses (bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft) ihren Scheidungsantrag zurücknehmen kann, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich ist.

Tenor

Der am 20.7.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg ist insgesamt wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 141; ZPO § 269 Abs. 3. S. 1; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe

I.