OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.2016
II-1 WF 50/16
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Rechtsfolgen der Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen II-1 WF 50/16

DRsp Nr. 2016/7073

Rechtsfolgen der Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrags

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird wirkungslos, wenn der Antragsteller den Kostenfestsetzungsantrag zurücknimmt. Das gilt auch dann, wenn die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei dem Gericht eingeht.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.01.2016 wirkungslos ist, nachdem die Antragstellerin ihren Festsetzungsantrag vom 27.10.2015 zurückgenommen hat.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

II.

Beschwerdewert: bis 500 €.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige und daher als solche auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.